Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Autorecht in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

Autorecht

Kraftfahrzeuge begeistern uns seit je her. Wir haben „Benzin im Blut“.

Unsere Anwälte und Fachanwälte beschäftigen sich intensiv und auf vielfältige Art und Weise beruflich wie privat mit diesem spannenden Thema.

Markus Höss ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, das heißt insbesondere auch für "Autorecht", der ersten Stunde. Ferner ist er als stellvertretender Vorsitzender der Prüfungskommission „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart seit Einführung dieser Fachanwaltschaft tätig.

Sein technisches Verständnis hat sich Rechtsanwalt Höss durch ein Teil- Maschinenbaustudium sowie im Rahmen von diversen technischen und praktischen Tätigkeiten aneignen können.

Auf diesem Gebiet geht es in allererster Linie um den Kauf und Verkauf von Neufahrzeugen/Neuwagen und Gebrauchtfahrzeugen/Gebrauchtwagen und um die Lösung dabei anstehender Rechtsfragen.

Diese drehen sich um Mängel, Rücktritt (Wandlung), Schadensersatz, Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung, Ersatzlieferung), Finanzierung, Leasing, Kfz.-Diebstahl, Garantieerklärungen (Zusicherungen) , Beschaffenheitsangaben, Gewährleistung, arglistige Täuschung, Herstellergarantie, Vorschäden, Unfallfreiheit, Minderung, Haftung, Vorbesitzer, Tachomanipulation, PKW, LKW, Motorrad, Oldtimer, Autohändler, Sachmängel, Vorschäden, Unfallfahrzeug, Fahrzeugkauf, Autokauf, Kaskoschaden, Haarwildunfall, etc.

Kaskoschäden und KFZ-Diebstahl

An dieser Nahtstelle zwischen Verkehrsrecht und Versicherungsrecht haben Sie es ausschließlich mit großen Versicherungsunternehmen auf der Gegenseite zu tun.

Sie dürfen sich hier keine Fehler erlauben.

Bereits bei der ersten Schadensmeldung gegenüber dem Versicherer im Falle eines Autodiebstahls sollten Sie sich daher anwaltlichen Rates versichern.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne professionell durch unsere ausgewiesenen Spezialkenntnisse als erfahrener Fachanwalt auf diesem Gebiet des Kaskoschadensrechts und in Fragen des Kfz.-Diebstahls.

Unfall- und Schadensregulierung

Bei der Unfallschadensregulierung gilt unser besonderes Augenmerk als Fachanwalt für Verkehrsrecht der vollständigen und ökonomischen Regulierung sämtlicher materieller Schäden beim Verkehrsunfall, wie insbesondere der Sach- und Personenschäden (zB. Schmerzensgeld) aus einem Unfallereignis.

Dazu gehört zunächst die Feststellung der Schuldfrage unter Berücksichtigung der Gefährdungshaftung sowie eines möglichen Mitverschuldens sowie unter Berücksichtigung des Sonderfalls möglicherweise kindlichen (Mit-) Verschuldens beim Verkehrsunfall. Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, bei dessen Nichtbeachtung empfindliche weitere (Eigen-)Schädigungen für den Geschädigten drohen.

Entgegenzuwirken ist insbesondere allerdings auch dem sogenannten „Schadensmanagement“, welches von Haftpflichtversicherern insoweit betrieben wird, als unter Vorspiegelung schneller und vollständiger Schadensregulierung seitens der gegnerischen (!) Haftpflichtversicherung an den Unfallgeschädigten herangetreten wird und über die schnelle Unterzeichnung einer Gesamtabfindungsvereinbarung eine umfassende Schadensregulierung unter Vermeidung einer Beteiligung unabhängiger Sachverständigenbüros und Rechtsanwälte vermieden werden soll. Es soll daher betont werden, dass eine in der Höhe vollständige und sachlich richtige Schadensregulierung und Rechtsberatung nur über spezialisierte Fachanwälte erfolgen kann, niemals jedoch der „Bock zum Gärtner“ gemacht werden sollte und somit darauf gehofft werden darf, dass der zwar werblich äußerst geschickte gegnerische Versicherer als vermeintlicher Wohltäter entlarvt wird. Der Gegner kann nie daran interessiert sein, die eigenen Ansprüche umfassend zu bedienen. Hierzu gehören insbesondere die Erstattung von Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfall, etc., Personenschäden im Rahmen von Schmerzensgeldzahlungen für erlittene Beeinträchtigungen an der körperlichen Integrität / Gesundheit und zusätzliche Ansprüche, welche zum Sachschaden gehören, wie ein sogenannter Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Nutzungsverhinderung des unfallbeschädigten Fahrzeugs und/oder Wertminderungen für wirtschaftlichen und/oder technischen Minderwert des Fahrzeugs sowie letztlich auch das Feststellen einer korrekten Schadensquote hinsichtlich der Verschuldensverteilung und den Möglichkeiten, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug gegebenenfalls nicht als wirtschaftlichen Totalschaden zu verlieren sondern ggf. gegen den Willen des Versicherers unter Ausübung des eigenen Integritätsinteresses weiter nutzen zu können. Auch gehört hierzu die Beratung über die Möglichkeiten über den Einsatz der eigenen Vollkaskoversicherung im Wege des sogenannten Quotenvorrechts (Differenztheorie) eine optimale/maximale Schadensregulierung zu gestalten. Hierbei besteht die Möglichkeit, den in der Kaskoversicherung erlittenen Rückstufungsschaden über eine Quotenbevorrechtigung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer über die Jahre erstattet zu erhalten. Hierbei verweisen wir auch auf unser Merkblatt für die Verkehrsunfallregulierung, das auf dieser Homepage zum Download bereitsteht (s. Formulardownload).

Wir unterstützen Sie im Übrigen auch bei der Unfallschadensregulierung mit Auslandsbezug, sowohl bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge im Inland, als auch bei einem Verkehrsunfall im Ausland. Wir bitten aufgrund obiger Ausführungen zum „Schadensmanagemant“ der Haftpflichtversicherer um Verständnis, dass daher keine „Restregulierungen“ fortgeführt bzw. als Mandat angenommen werden können. Die Beauftragung kann wirtschaftlich vertretbar nur vor Beginn der Regulierung des Versicherers angenommen werden, was auch einzig für Sie als Geschädgtem Sinn macht.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Unfallereignissen häufigen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) und sich daraus ergebenden Schmerzensgeldforderungen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Folgende festgestellt hat:

Es gibt keine Harmlosigkeitsgrenze. Es gibt auch keine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, unter der eine HWS-Verletzung absolut auszuschließen ist. Ferner wird von Versicherern häufig übersehen, dass die Fragen, ob jemand durch einen Unfall (an der HWS) verletzt worden ist oder nicht, von ganz anderen Parametern abhängen, als nur von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung.

Bei der Beantwortung der Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

- Befunde des erstbehandelnden Arztes
- der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden
- das Vorhandensein oder Fehlen von Vorerkrankungen
- der Ausschluss anderer Ursachen.

Im Übrigen genügt regelmäßig die Mitursächlichkeit für einen Schadensersatzanspruch. Das Schmerzensgeld für ein HWS-Syndrom beträgt – bei der Beteiligung von Anwälten - in den letzten Jahren rund € 750,00 bis € 1.000,00 und kann bei längeren Beeinträchtigungen oder Dauerschaden deutlich darüber liegen. Schmerzensgeldbeträge unter € 500,00 kommen heute seltener vor.

Symptome für das Vorliegen einer HWS-Verletzung sind z.B.:

- Schluckbeschwerden („Kloßgefühl“)
- Kiefergelenkschmerzen
- Schlafstörungen
- Schwindelgefühl
- Übelkeit
- Tinnitus
- Rauschen

Ferner treten diese Beschwerden oftmals erst am Tag nach dem Unfallereignis auf. Hier wird dringend der sofortige Arztbesuch empfohlen, der von diesem im Übrigen auch zu dokumentieren ist.

Abschließend wird auf die Verwirkungsvorschrift des § 15 StVG hingewiesen. Danach ist ein Anspruch auf Schadensersatz dann verwirkt, wenn der Schaden, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, dem Ersatzpflichtigen nicht innerhalb von zwei Monaten den Unfall anzeigt. Diese Frist ist im Übrigen von Amts wegen zu beachten. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Deliktsrecht nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist.

Herr Rechtsanwalt Höss ist Fachanwalt für Verkehrsrecht der ersten Stunde und fungiert seit Einführung der Fachanwaltschaft als Prüfungsausschussmitlied bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.

Autokauf / Autoverkauf

Unsere Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Autokauf bzw. dem Autoverkauf lässt sich unter den hierfür einschlägigen Schlagworten aufgliedern. Hierzu gilt es zu unterscheiden zwischen dem Neuwagenkauf und dem Gebrauchtwagenkauf.

Diesbetreffend gilt es zu beachten, dass sowohl der Neu- als auch der Gebrauchtwagen über einen finanzierten Kauf in Form des Verbraucherdarlehensvertrag, des Teilzahlungskaufs, der zweckgebundenen Drittfinanzierung oder gar des Autoleasing erworben werden kann.

Hierbei sind wiederum die leasingtypischen Vertragsgestaltungen zu beachten und die daraus folgenden Besonderheiten im Falle eines Rücktritts vom Autokauf. Darüberhinaus gilt es den Besonderheiten des Autokaufs über sogenannte Fernabsatzverträge über das Internet bei der rechtlichen Beratung Rechnung zu tragen. Diese Form des Autokaufs ist absolut im Vordringen begriffen. Hier gilt unser besonderes Augenmerk den Widerrufsrechten der Verbraucher und der Formulierung griffiger Widerrufsbelehrungen durch die Händler.

Darüber hinaus bezieht sich unsere Beratung auf die Rechtsfolgen von Sachmängeln unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit, Garantien und des Gewährleistungsrechts, dies gilt im Übrigen auch für Oldtimer, Motorräder und LKW; sowie im Rahmen des Gewährleistungsrechts auf eine zielführende Beratung zum Vorrang der Nacherfüllung, dem Übergang von der Nacherfüllung zu den Sekundärrechten und den „sekundären“ Sachmängelrechten wie dem Rücktritt, dem Schadensersatz und der Minderung.

Interdisziplinär beraten wir allerdings auch im Rahmen des Wettbewerbsrechts (und der Werbung betreffend Händlerwerbung) zwischen einzelnen Unternehmern, als auch im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz bei Verstößen hiergegen. Unsere besondere Sachkunde besteht auch im Zusammenhang mit dem sogenannten EU-Neuwagenkauf und der Produkthaftung.

Beim An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge gilt das besondere Augenmerk dem Unternehmer-Verbraucher-Kauf (Verbrauchsgüterkauf), den An- und Verkäufen zwischen Unternehmern, ebenso wie dem privaten Direktgeschäft. Von besonderer Bedeutung ist seit einigen Jahren auch das Vermittlungsgeschäft.

Daneben beraten wir den Gebrauchtfahrzeugkäufer hinsichtlich seiner Rechte beim Vorliegen von Sachmängeln ebenso, wie den Händler zum selben Themenkreis. In diesem Zusammenhang gilt das besondere Augenmerk auch der Irrtums- und Arglistanfechtung im Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge.

Aufgrund der sich ergebenden Besonderheiten des reformierten Schuldrechts im Zusammenhang mit der Reform zum Schadensersatzrecht, kann dem Verbraucher wie dem Unternehmer nicht empfohlen werden, die Ansprüche auf Rücktritt vom Autokauf in eigener Regie wahrzunehmen. Zu unsicher ist die Rechtsprechungssicht zu konkreten Problemkreisen. Dies zeigt zB. auch eine aktuelle Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006, welche grundsätzlich die Möglichkeit der Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf im Rahmen der Nacherfüllung/Erfüllung bei Annahmeverweigerung anerkennt.

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Wir freuen uns für
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